Allgemeine
Geschäftsbedingungen der BMI Deutschland GmbH
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge der BMI Deutschland GmbH (im Folgenden: Verkäuferin). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden in Ermangelung einer ausdrücklich vereinbarten Einbeziehung in das Vertragsverhältnis keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern
1. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS
1.1 Angebote der Verkäuferin
sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als
verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
1.2 Bestellungen oder
Aufträge seitens des Kunden müssen ebenso wie alle einseitigen vertraglichen Anzeigen
und Erklärungen schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Die Verkäuferin ist
berechtigt, Bestellungen oder Aufträge in Form einer Auftragsbestätigung oder
durch Übersendung der Ware anzunehmen.
1.3 Angaben der
Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße,
Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten,
Produktbeschreibungen, Prospekte und technische Merkblätter einschließlich
Montageanleitungen und Proben der Erzeugnisse) sowie Darstellungen desselben
(z. B. Zeichnungen und Abbildungen) gelten nur annähernd, soweit nicht
anderweitig explizit festgelegt oder vereinbart. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der
Lieferung oder Leistung.
1.4 Die Beratung durch
die Verkäuferin in Wort und Schrift ist, soweit nicht anderweitig explizit
festgelegt oder vereinbart, unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der
Pflicht zur eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung oder etwaige
Unstimmigkeiten. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten
Zweck allgemein empfohlen wird.
1.5 Der Kunde hat, sofern
er Bedenken gegen oder Zweifel an der Richtigkeit der ihm von der Verkäuferin
zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Informationen hat, die Verkäuferin
hiervon unverzüglich zu benachrichtigen, um die Bedenken oder Zweifel zu
klären.
2. LIEFERUNG UND
LIEFERFRISTEN, GEFAHRÜBERGANG
2.1 Die Lieferungen
erfolgen ex works (Incoterms 2020) ab Werk oder Auslieferungslager, sofern nicht
in der Preisliste oder anderswo eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
Sollten abweichende Vereinbarungen getroffen sein, gelten ergänzend die
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).
2.2 Von der Verkäuferin
in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd und
vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, es ist ausdrücklich
eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart worden. Sofern
Fristen oder Termine vereinbart wurden, beginnen sie mit dem Datum der
endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Fristen und Termine sind
eingehalten, wenn die Ware von der Verkäuferin ab Werk oder Auslieferungslager
fristgemäß versandbereit gehalten wird.
2.3 Ist die Beistellung
von Behältnissen durch den Kunden vereinbart, müssen dessen Behältnisse
rechtzeitig und kostenfrei bei der Lieferstelle der Verkäuferin eingehen. Zur
Prüfung, Reinigung oder Reparatur der Behältnisse ist die Verkäuferin nicht
verpflichtet, jedoch auf Kosten des Kunden berechtigt.
2.4 Die Verkäuferin ist
zu Teillieferungen berechtigt, wenn (I) die Teillieferung für den Kunden im
Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (II) die Lieferung
der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (III) dem Kunden
hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.
2.5 Die gelieferte Ware
darf vom Kunden nur unverändert in Originalverpackung weiterverkauft werden.
3. PREISE UND
ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
3.1 Sofern keine
anderweitigen Preise zwischen Verkäuferin und Kunde schriftlich vereinbart
wurden, gelten die gültigen Listenpreise der Verkäuferin. Die von der
Verkäuferin für eine Bestellung bestätigten Preise gelten ausschließlich für
diese Bestellung.
3.2 Die Verkäuferin ist
berechtigt, jederzeit mit sofortiger Wirkung teilweise oder vollständig ihre
Preise zu erhöhen.
3.3 Wenn sich die
Preiserhöhung aus der Entwicklung ihrer festen und/oder variablen
Kostenbestandteile (z. B. Löhne und andere Sozialversicherungsbeiträge,
Materialkosten, Verarbeitungskosten, Energiekosten, Wechselkursschwankungen
usw.) ergibt, besteht das Recht zur Preiserhöhung nach entsprechender
Information des Kunden auch für den Fall, dass die Preiserhöhung zwischen dem
Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der ganzen oder teilweisen
Lieferung der Produkte wirksam wird. In diesem Fall gelten die bei Lieferung
gültigen Preise der Verkäuferin.
3.4 Beruht die
Preiserhöhung in den Fällen des 3.3 auf anderen als den in Ziffer 3.3.
genannten Gründen, gilt Ziffer 3.3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kunde
bei einer Erhöhung der Preise von im Mittel mehr als 5% berechtigt ist,
innerhalb von 14 Tagen nach Information vom Vertrag zurückzutreten.
3.5 Für Verträge mit
mehreren Lieferzeitpunkten gelten für Einzellieferungen, die nach einer
Erhöhung der Preise liegen, die vorgenannten Ziffern entsprechend.
3.6 Die Preise verstehen
sich in Euro und exklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und
gegebenenfalls anderer anfallender Steuern, Abgaben oder Gebühren jeglicher
Art, die von einer staatlichen Behörde auf vom Kunden zu zahlende Beträge
erhoben werden. Die Preise basieren auf Lieferung ab Werk/oder ab
Auslieferungslager (Incoterms 2020). Jegliche Transportkosten und
Bearbeitungsgebühren einschließlich eventueller Hochkrananlieferung,
Verpackungen und Kosten einer eventuell notwendigen Ladungssicherung sowie
unter Umständen vom Kunden gesondert gewünschten Transportversicherung sind in
den Listenpreisen nicht enthalten, sondern werden berechnet und in die Rechnung
aufgenommen.
3.7 Rechnungen sind nach
Erhalt innerhalb von vierzehn Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.
3.8 Die Aufrechnung mit
Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher
Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind.
4. EIGENTUMSVORBEHALT
4.1 Bis zur vollständigen
Bezahlung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der
Verkäuferin gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden
Geschäftsbeziehung bleibt der von der Verkäuferin an den Kunden gelieferte
Liefergegenstand Eigentum der Verkäuferin (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der
Liefergegenstand sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an seine Stelle
tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware werden nachfolgend
„Vorbehaltsware“ genannt.
4.2 Der Kunde verwahrt
die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin. Er ist verpflichtet, die
Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer,
Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert entsprechend der
Preisliste zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich
sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4.3 Tritt die Verkäuferin
vom Vertrag zurück oder kündigt die Verkäuferin den Vertrag (Verwertungsfall),
ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Kunde wird nach
entsprechendem Herausgabeverlangen der Verkäuferin in diesem Fall die
Vorbehaltsware entweder auf seine Kosten zurücksenden, die Vorbehaltsware zur
Abholung durch die Verkäuferin bereitstellen oder der Verkäuferin Zutritt zu
seinen Räumlichkeiten ermöglichen, damit die Verkäuferin die Vorbehaltsware
kennzeichnen und aussondern kann, bis die Verkäuferin die reservierte Ware
abholen und zurücknehmen kann.
4.4 Der Kunde ist
berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im
ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen
und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
4.5 Wird die
Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die
Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Herstellerin erfolgt
und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus
Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher
ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an
der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert
der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher
Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Kunde
bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum
an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die
Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder
untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen,
so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, der Verkäuferin
anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in diesem Absatz
genannten Verhältnis.
4.6 Im Fall der
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt
sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei
Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem
Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware
treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B.
Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder
Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die
Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die
Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
4.7 Greifen Dritte auf
die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie auf das
Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin unverzüglich über die
einzelnen Umstände des Zugriffs informieren. Entstehende Interventionskosten
trägt der Kunde.
4.8 Die Verkäuferin wird
die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen
freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10
% übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der
Verkäuferin.
5. GEWÄHRLEISTUNG
5.1 Die Verkäuferin
gewährleistet, dass die Produkte die Beschaffenheit aufweisen, wie sie
insbesondere in den Produktbeschreibungen der Verkäuferin, die dem Kunden vor
seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den
Vertrag einbezogen wurden, beschrieben ist. Handelsübliche Abweichungen und
Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische
Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch
gleichwertige Teile und, soweit sie für einen durchschnittlichen Kunden als
zumutbar angesehen werden können, Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht
sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck
nicht beeinträchtigen.
5.2 Nicht von der
Gewährleistung gemäß Ziffer 5.1 erfasst ist eine umfassende Resistenz der
Produkte gegen plötzliche, von außen einwirkende Ursachen jeglicher Art,
insbesondere eine Resistenz gegen Hagelkörner aller Intensitätsklassen. Von der
Gewährleistung erfasst sind lediglich Hagelkörner kleinerer Intensitätsklassen.
5.3 Zusätzliche Garantien
bestehen nur bei einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der
Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Kunden
regelt.
5.4 Für öffentliche
Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt die Verkäuferin keine
Haftung, es sei denn, es wurde zwischen Verkäuferin und Kunde ausdrücklich
vereinbart.
5.5 Auf Verlangen der
Verkäuferin ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die
Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die
Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit
die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort
als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
5.6 Im Übrigen sind
Proben des beanstandeten Produkts (bei dem Kunden vorhandene Originalreststücke
der Verarbeitung oder der dem Weiterversand zugrunde liegenden Lieferung der
Verkäuferin) auf Kosten des Kunden einzusenden.
5.7 Bei Sachmängeln ist
die Verkäuferin innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl zunächst zur
Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des
Fehlschlagens kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern. Sofern der Mangel auf einem Verschulden der Verkäuferin
beruht, kann der Kunde Schadensersatz für seine begründeten und direkten
Schäden verlangen.
5.8 Bei Mängeln von
Bauteilen anderer Hersteller, die die Verkäuferin aus lizenzrechtlichen oder
tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Verkäuferin nach ihrer
Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller für Rechnung des Kunden
geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die
Verkäuferin bestehen bei derartigen Mängeln nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller erfolglos
war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
5.9 Die Gewährleistung
entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand
ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich
oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die
Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
5.10 Die Mängelhaftung
entfällt für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche
Abnutzung, fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung, Folgen unsachgemäßer und
ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten
des Kunden oder Dritter verursacht werden.
5.11 Wegen einer
Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur
zurücktreten oder kündigen, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu
vertreten hat. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im
Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
6. LIEFERANTENREGRESS
6.1 Werden die
gelieferten Gegenstände von dem Kunden an einen Dritten weiterverkauft, so
gelten Nacherfüllungsrechte des Kunden mit der Maßgabe, dass der Kunde von der Verkäuferin
die Art der Nacherfüllung verlangen kann, die er seinem Abnehmer im Einzelfall
schuldet. Hat der Kunde ein vertragliches oder ein gesetzliches Recht, seinem
Abnehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten die Nacherfüllung zu verweigern,
nicht ausgeübt, beschränkt sich die Verpflichtung der Verkäuferin zum Ersatz
der Aufwendungen des Kunden auf die nicht unverhältnismäßigen Kosten im Sinne
von § 439 Abs. 4 BGB. Der Kunde ist berechtigt, diesen
Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs-
und/oder sicherungshalber, d. h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung
gegenüber seinem Abnehmer. Eine Abtretung an 4 Erfüllungs statt ist unwirksam.
Das Recht der Verkäuferin, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen
Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
6.2 Wenn die Verkäuferin
mit dem Kunden einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 2
BGB vereinbart hat, z. B. durch eine Materialgarantie gegenüber den Mitgliedern
des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. und/ oder durch
eine von der Verkäuferin unmittelbar zugunsten des Endabnehmers der Lieferkette
gegebene Materialgarantie, so sind hiervon abweichende, inhaltlich
weitergehende Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen, insbesondere der Anspruch
des Kunden auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer
zu tragen hat (§ 445 a BGB).
7. SCHUTZRECHT
7.1 Die Verkäuferin steht
nach Maßgabe dieser Ziffer dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von
gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder
Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich
benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte
geltend gemacht werden.
7.2 In dem Fall, dass der
Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten
verletzt, wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den
Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter
mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich
vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines
Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Verkäuferin dies
innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem
Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
7.3 Bei
Rechtsverletzungen durch von der Verkäuferin gelieferte Gegenstände anderer
Hersteller wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die
Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an
den Kunden abtreten. Ansprüche gegen die Verkäuferin bestehen in diesen Fällen
nach Maßgabe dieser Ziffer nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der
vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
7.4 Die Verkäuferin
behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten
und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen,
Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und
anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne
ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin weder veröffentlichen, vervielfältigen
oder Dritten zugänglich machen noch für einen anderen als für den vereinbarten
Zweck benutzen. Er hat auf Verlangen der Verkäuferin diese Gegenstände
vollständig an die Verkäuferin zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu
vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr
benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages
führen.
8. HAFTUNG
8.1 Die Verkäuferin
haftet für die Verletzung jeglicher vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten
ohne Einschränkung (I) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (II) bei einer
Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, (III) nach den Vorschriften des
Produkthaftungsgesetzes sowie (IV) bei etwaigen von der Verkäuferin
übernommenen Garantien.
8.2 Ansonsten haftet die
Verkäuferin bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten und auch nur für die Schäden, die nach Art des
fraglichen Geschäftes vertragstypisch und für die Verkäuferin im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses vorhersehbar waren. Wesentliche Vertragspflichten sind solche
Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen,
die ihm der Vertrag nach 5 seinem Inhalt und Zweck geradezu gewähren hat;
wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die
ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.
8.3 Im Falle einer Haftung
für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin
für Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden auf einen Betrag von
1.000.000 Euro je Schadensfall beschränkt. 8.4 Falls die Verkäuferin den Kunden
berät und die Beratung nicht Teil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs
der Verkäuferin ist, erfolgt dies unverbindlich und kostenlos. Das Vertrauen
des Kunden in die Richtigkeit der Angaben ist nicht geschützt. 8.5 Eine weitergehende Haftung der Verkäuferin besteht nicht.
9. HÖHERE GEWALT
9.1 Ist eine Partei
infolge eines Ereignisses, das bei vernünftiger Betrachtung ihrer Kontrolle
entzogen ist, ganz oder teilweise nicht in der Lage, die ihr gemäß dem Vertrag
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen (insbesondere wenn die Verkäuferin die
Produkte nicht liefern kann oder es zu Lieferverzögerungen kommt) („höhere
Gewalt“), so ist die die höhere Gewalt erleidende Partei solange und insoweit
von der Erfüllung befreit, wie ein solches Unvermögen anhält, vorausgesetzt,
die entsprechende Partei hält sich an die Bestimmungen dieser Ziffer. Die von
höherer Gewalt betroffene Partei hat der anderen Partei das Vorliegen höherer
Gewalt so bald wie bei vernünftiger Betrachtung möglich schriftlich mitzuteilen.
Die durch höhere Gewalt behinderte Partei hat alle angemessenen Schritte zu
unternehmen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu mildern. Das Versagen
von mechanischen Anlagen, Computerhardware und/oder
Telekommunikationseinrichtungen oder von Software, Stromausfälle, Änderungen
der einschlägigen Gesetze, Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, der
Kosten und/oder der Bedingungen für die Lieferung von Rohmaterialien sowie
Streiks und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen der Mitarbeiter oder Vertreter der Verkäuferin
(oder der mit der Verkäuferin verbundenen Unternehmen oder von deren
Vertretern) sowie Pandemien gelten in Bezug auf die Verkäuferin als höhere
Gewalt.
9.2 Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die Liefer- oder
Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Anlauffrist.
10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
10.1 Werden der
Verkäuferin im Rahmen von Geschäftsbeziehungen von dem Kunden Informationen zur
Verfügung gestellt, gelten diese nicht als vertraulich, soweit nicht
ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
10.2 Die Verkäuferin
verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen
einzuhalten. Die Verkäuferin wird die vom Kunden übergebenen personenbezogenen
Daten nur vertragsgemäß im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erheben, verarbeiten
und nutzen. Weiterhin wird die Verkäuferin bei der Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich Personal bzw. Dritte einsetzen,
das/die auf das Datengeheimnis verpflichtet ist/sind.
10.3 Die Verkäuferin hat
ihre Verpflichtung zur Rücknahme von Verpackungen an die Interseroh
Dienstleistungs GmbH übertragen.
10.4 Sollten einzelne
Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen.
10.5 Dieser Vertrag und
die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts
und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den
internationalen Warenkauf.
10.6 Ausschließlicher
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag
ist der Geschäftssitz der Verkäuferin.
10.7 Ergänzungen und
Abänderungen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser
AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit gesetzlich keine
weitergehende Form gefordert ist. Die Übermittlung des Originals durch Fax oder
digitale Kopie (E-Mail) sowie Briefwechsel wahrt die Form, § 127 Abs. 2
BGB.
Stand Januar 2022