Terms & Conditions

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BMI Deutschland GmbH

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) gelten für alle Lieferungen, Leistungen, Angebote und Verträge der BMI Deutschland GmbH (im Folgenden: Verkäuferin). Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden in Ermangelung einer ausdrücklich vereinbarten Einbeziehung in das Vertragsverhältnis keine Anwendung, auch wenn die Verkäuferin ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern


1. ANGEBOT UND VERTRAGSABSCHLUSS

1.1 Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.

1.2 Bestellungen oder Aufträge seitens des Kunden müssen ebenso wie alle einseitigen vertraglichen Anzeigen und Erklärungen schriftlich erfolgen, um wirksam zu sein. Die Verkäuferin ist berechtigt, Bestellungen oder Aufträge in Form einer Auftragsbestätigung oder durch Übersendung der Ware anzunehmen.

1.3 Angaben der Verkäuferin zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten, Produktbeschreibungen, Prospekte und technische Merkblätter einschließlich Montageanleitungen und Proben der Erzeugnisse) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) gelten nur annähernd, soweit nicht anderweitig explizit festgelegt oder vereinbart. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung.

1.4 Die Beratung durch die Verkäuferin in Wort und Schrift ist, soweit nicht anderweitig explizit festgelegt oder vereinbart, unverbindlich und befreit den Kunden nicht von der Pflicht zur eigenen Prüfung der Produkte auf ihre Eignung oder etwaige Unstimmigkeiten. Dies gilt auch dann, wenn die Lieferung für einen bestimmten Zweck allgemein empfohlen wird.

1.5 Der Kunde hat, sofern er Bedenken gegen oder Zweifel an der Richtigkeit der ihm von der Verkäuferin zur Verfügung gestellten Unterlagen oder Informationen hat, die Verkäuferin hiervon unverzüglich zu benachrichtigen, um die Bedenken oder Zweifel zu klären.

 

2. LIEFERUNG UND LIEFERFRISTEN, GEFAHRÜBERGANG

2.1 Die Lieferungen erfolgen ex works (Incoterms 2020) ab Werk oder Auslieferungslager, sofern nicht in der Preisliste oder anderswo eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Sollten abweichende Vereinbarungen getroffen sein, gelten ergänzend die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp).

2.2 Von der Verkäuferin in Aussicht gestellte Fristen und Termine gelten stets nur annähernd und vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart worden. Sofern Fristen oder Termine vereinbart wurden, beginnen sie mit dem Datum der endgültigen und vollständigen Auftragsbestätigung. Fristen und Termine sind eingehalten, wenn die Ware von der Verkäuferin ab Werk oder Auslieferungslager fristgemäß versandbereit gehalten wird.

2.3 Ist die Beistellung von Behältnissen durch den Kunden vereinbart, müssen dessen Behältnisse rechtzeitig und kostenfrei bei der Lieferstelle der Verkäuferin eingehen. Zur Prüfung, Reinigung oder Reparatur der Behältnisse ist die Verkäuferin nicht verpflichtet, jedoch auf Kosten des Kunden berechtigt.

2.4 Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn (I) die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, (II) die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und (III) dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen.

2.5 Die gelieferte Ware darf vom Kunden nur unverändert in Originalverpackung weiterverkauft werden.

 

3. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

3.1 Sofern keine anderweitigen Preise zwischen Verkäuferin und Kunde schriftlich vereinbart wurden, gelten die gültigen Listenpreise der Verkäuferin. Die von der Verkäuferin für eine Bestellung bestätigten Preise gelten ausschließlich für diese Bestellung.

3.2 Die Verkäuferin ist berechtigt, jederzeit mit sofortiger Wirkung teilweise oder vollständig ihre Preise zu erhöhen.

3.3 Wenn sich die Preiserhöhung aus der Entwicklung ihrer festen und/oder variablen Kostenbestandteile (z. B. Löhne und andere Sozialversicherungsbeiträge, Materialkosten, Verarbeitungskosten, Energiekosten, Wechselkursschwankungen usw.) ergibt, besteht das Recht zur Preiserhöhung nach entsprechender Information des Kunden auch für den Fall, dass die Preiserhöhung zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und dem Zeitpunkt der ganzen oder teilweisen Lieferung der Produkte wirksam wird. In diesem Fall gelten die bei Lieferung gültigen Preise der Verkäuferin.

3.4 Beruht die Preiserhöhung in den Fällen des 3.3 auf anderen als den in Ziffer 3.3. genannten Gründen, gilt Ziffer 3.3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Kunde bei einer Erhöhung der Preise von im Mittel mehr als 5% berechtigt ist, innerhalb von 14 Tagen nach Information vom Vertrag zurückzutreten.

3.5 Für Verträge mit mehreren Lieferzeitpunkten gelten für Einzellieferungen, die nach einer Erhöhung der Preise liegen, die vorgenannten Ziffern entsprechend.

3.6 Die Preise verstehen sich in Euro und exklusive der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und gegebenenfalls anderer anfallender Steuern, Abgaben oder Gebühren jeglicher Art, die von einer staatlichen Behörde auf vom Kunden zu zahlende Beträge erhoben werden. Die Preise basieren auf Lieferung ab Werk/oder ab Auslieferungslager (Incoterms 2020). Jegliche Transportkosten und Bearbeitungsgebühren einschließlich eventueller Hochkrananlieferung, Verpackungen und Kosten einer eventuell notwendigen Ladungssicherung sowie unter Umständen vom Kunden gesondert gewünschten Transportversicherung sind in den Listenpreisen nicht enthalten, sondern werden berechnet und in die Rechnung aufgenommen.

3.7 Rechnungen sind nach Erhalt innerhalb von vierzehn Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig.

3.8 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

 

4. EIGENTUMSVORBEHALT

4.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen der Verkäuferin gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Geschäftsbeziehung bleibt der von der Verkäuferin an den Kunden gelieferte Liefergegenstand Eigentum der Verkäuferin (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Der Liefergegenstand sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an seine Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware werden nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

4.2 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die Verkäuferin. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert entsprechend der Preisliste zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

4.3 Tritt die Verkäuferin vom Vertrag zurück oder kündigt die Verkäuferin den Vertrag (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen. Der Kunde wird nach entsprechendem Herausgabeverlangen der Verkäuferin in diesem Fall die Vorbehaltsware entweder auf seine Kosten zurücksenden, die Vorbehaltsware zur Abholung durch die Verkäuferin bereitstellen oder der Verkäuferin Zutritt zu seinen Räumlichkeiten ermöglichen, damit die Verkäuferin die Vorbehaltsware kennzeichnen und aussondern kann, bis die Verkäuferin die reservierte Ware abholen und zurücknehmen kann.

4.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

4.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der Verkäuferin als Herstellerin erfolgt und die Verkäuferin unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der Verkäuferin eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die Verkäuferin. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Kunde, soweit die Hauptsache ihm gehört, der Verkäuferin anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in diesem Absatz genannten Verhältnis.

4.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der Verkäuferin an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die Verkäuferin ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die Verkäuferin ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

4.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie auf das Eigentum der Verkäuferin hinweisen und die Verkäuferin unverzüglich über die einzelnen Umstände des Zugriffs informieren. Entstehende Interventionskosten trägt der Kunde.

4.8 Die Verkäuferin wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der Verkäuferin.

 

5. GEWÄHRLEISTUNG

5.1 Die Verkäuferin gewährleistet, dass die Produkte die Beschaffenheit aufweisen, wie sie insbesondere in den Produktbeschreibungen der Verkäuferin, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden, beschrieben ist. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile und, soweit sie für einen durchschnittlichen Kunden als zumutbar angesehen werden können, Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

5.2 Nicht von der Gewährleistung gemäß Ziffer 5.1 erfasst ist eine umfassende Resistenz der Produkte gegen plötzliche, von außen einwirkende Ursachen jeglicher Art, insbesondere eine Resistenz gegen Hagelkörner aller Intensitätsklassen. Von der Gewährleistung erfasst sind lediglich Hagelkörner kleinerer Intensitätsklassen.

5.3 Zusätzliche Garantien bestehen nur bei einer gesonderten Vereinbarung, die Inhalt und Reichweite der Garantie unabhängig von diesen AGB und den gesetzlichen Rechten des Kunden regelt.

5.4 Für öffentliche Äußerungen Dritter (z. B. Werbeaussagen) übernimmt die Verkäuferin keine Haftung, es sei denn, es wurde zwischen Verkäuferin und Kunde ausdrücklich vereinbart.

5.5 Auf Verlangen der Verkäuferin ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an die Verkäuferin zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet die Verkäuferin die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

5.6 Im Übrigen sind Proben des beanstandeten Produkts (bei dem Kunden vorhandene Originalreststücke der Verarbeitung oder der dem Weiterversand zugrunde liegenden Lieferung der Verkäuferin) auf Kosten des Kunden einzusenden.

5.7 Bei Sachmängeln ist die Verkäuferin innerhalb angemessener Frist nach ihrer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Sofern der Mangel auf einem Verschulden der Verkäuferin beruht, kann der Kunde Schadensersatz für seine begründeten und direkten Schäden verlangen.

5.8 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die die Verkäuferin aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen die Verkäuferin bestehen bei derartigen Mängeln nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

5.9 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung der Verkäuferin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

5.10 Die Mängelhaftung entfällt für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, übliche Abnutzung, fehlerhafte bzw. nachlässige Behandlung, Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritter verursacht werden.

5.11 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn die Verkäuferin die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Rücktritt oder Kündigung müssen schriftlich erklärt werden. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

 

6. LIEFERANTENREGRESS

6.1 Werden die gelieferten Gegenstände von dem Kunden an einen Dritten weiterverkauft, so gelten Nacherfüllungsrechte des Kunden mit der Maßgabe, dass der Kunde von der Verkäuferin die Art der Nacherfüllung verlangen kann, die er seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Hat der Kunde ein vertragliches oder ein gesetzliches Recht, seinem Abnehmer wegen unverhältnismäßiger Kosten die Nacherfüllung zu verweigern, nicht ausgeübt, beschränkt sich die Verpflichtung der Verkäuferin zum Ersatz der Aufwendungen des Kunden auf die nicht unverhältnismäßigen Kosten im Sinne von § 439 Abs. 4 BGB. Der Kunde ist berechtigt, diesen Nacherfüllungsanspruch an seinen Abnehmer abzutreten, jedoch nur erfüllungs-­ und/oder sicherungshalber, d. h. unbeschadet seiner eigenen Forthaftung gegenüber seinem Abnehmer. Eine Abtretung an 4 Erfüllungs statt ist unwirksam. Das Recht der Verkäuferin, diese Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

6.2 Wenn die Verkäuferin mit dem Kunden einen gleichwertigen Ausgleich im Sinne von § 478 Abs. 2 BGB vereinbart hat, z. B. durch eine Materialgarantie gegenüber den Mitgliedern des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks e. V. und/ oder durch eine von der Verkäuferin unmittelbar zugunsten des Endabnehmers der Lieferkette gegebene Materialgarantie, so sind hiervon abweichende, inhaltlich weitergehende Mängelansprüche des Kunden ausgeschlossen, insbesondere der Anspruch des Kunden auf Ersatz der Aufwendungen, die er im Verhältnis zu seinem Abnehmer zu tragen hat (§ 445 a BGB).

 

7. SCHUTZRECHT

7.1 Die Verkäuferin steht nach Maßgabe dieser Ziffer dafür ein, dass der Liefergegenstand frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.

7.2 In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt der Verkäuferin dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.

7.3 Bei Rechtsverletzungen durch von der Verkäuferin gelieferte Gegenstände anderer Hersteller wird die Verkäuferin nach ihrer Wahl ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen die Verkäuferin bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieser Ziffer nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

7.4 Die Verkäuferin behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunde darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin weder veröffentlichen, vervielfältigen oder Dritten zugänglich machen noch für einen anderen als für den vereinbarten Zweck benutzen. Er hat auf Verlangen der Verkäuferin diese Gegenstände vollständig an die Verkäuferin zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

 

8. HAFTUNG

8.1 Die Verkäuferin haftet für die Verletzung jeglicher vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten ohne Einschränkung (I) bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, (II) bei einer Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, (III) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie (IV) bei etwaigen von der Verkäuferin übernommenen Garantien.

8.2 Ansonsten haftet die Verkäuferin bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und auch nur für die Schäden, die nach Art des fraglichen Geschäftes vertragstypisch und für die Verkäuferin im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar waren. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Kunden schützen, die ihm der Vertrag nach 5 seinem Inhalt und Zweck geradezu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut hat und vertrauen darf.

8.3 Im Falle einer Haftung für einfache oder leichte Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der Verkäuferin für Sachschäden und daraus resultierende Vermögensschäden auf einen Betrag von 1.000.000 Euro je Schadensfall beschränkt. 8.4 Falls die Verkäuferin den Kunden berät und die Beratung nicht Teil des vertraglich vereinbarten Leistungsumfangs der Verkäuferin ist, erfolgt dies unverbindlich und kostenlos. Das Vertrauen des Kunden in die Richtigkeit der Angaben ist nicht geschützt. 8.5 Eine weitergehende Haftung der Verkäuferin besteht nicht.

 

9. HÖHERE GEWALT

9.1 Ist eine Partei infolge eines Ereignisses, das bei vernünftiger Betrachtung ihrer Kontrolle entzogen ist, ganz oder teilweise nicht in der Lage, die ihr gemäß dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen (insbesondere wenn die Verkäuferin die Produkte nicht liefern kann oder es zu Lieferverzögerungen kommt) („höhere Gewalt“), so ist die die höhere Gewalt erleidende Partei solange und insoweit von der Erfüllung befreit, wie ein solches Unvermögen anhält, vorausgesetzt, die entsprechende Partei hält sich an die Bestimmungen dieser Ziffer. Die von höherer Gewalt betroffene Partei hat der anderen Partei das Vorliegen höherer Gewalt so bald wie bei vernünftiger Betrachtung möglich schriftlich mitzuteilen. Die durch höhere Gewalt behinderte Partei hat alle angemessenen Schritte zu unternehmen, um die Auswirkungen der höheren Gewalt zu mildern. Das Versagen von mechanischen Anlagen, Computerhardware und/oder Telekommunikationseinrichtungen oder von Software, Stromausfälle, Änderungen der einschlägigen Gesetze, Änderungen der wirtschaftlichen Bedingungen, der Kosten und/oder der Bedingungen für die Lieferung von Rohmaterialien sowie Streiks und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen der Mitarbeiter oder Vertreter der Verkäuferin (oder der mit der Verkäuferin verbundenen Unternehmen oder von deren Vertretern) sowie Pandemien gelten in Bezug auf die Verkäuferin als höhere Gewalt.

9.2 Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern bzw. verschieben sich die Liefer­- oder Leistungsfristen um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

 

10. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

10.1 Werden der Verkäuferin im Rahmen von Geschäftsbeziehungen von dem Kunden Informationen zur Verfügung gestellt, gelten diese nicht als vertraulich, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

10.2 Die Verkäuferin verpflichtet sich, die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten. Die Verkäuferin wird die vom Kunden übergebenen personenbezogenen Daten nur vertragsgemäß im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erheben, verarbeiten und nutzen. Weiterhin wird die Verkäuferin bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ausschließlich Personal bzw. Dritte einsetzen, das/die auf das Datengeheimnis verpflichtet ist/sind.

10.3 Die Verkäuferin hat ihre Verpflichtung zur Rücknahme von Verpackungen an die Interseroh Dienstleistungs GmbH übertragen.

10.4 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

10.5 Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf.  

10.6 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Geschäftssitz der Verkäuferin.

10.7 Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen vertraglichen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit gesetzlich keine weitergehende Form gefordert ist. Die Übermittlung des Originals durch Fax oder digitale Kopie (E-Mail) sowie Briefwechsel wahrt die Form, § 127 Abs. 2 BGB.


Stand Januar 2022